Bericht aus der Mittelbayerischen Zeitung - Regensburg

                                           

                                           

 

                      Förderverein will Penker Kircherl retten

 

                                         

> Geschichte: Das vorromanische Langhaus entstand vermutlich 1200 n. Christus. Zwischen 1225 und 1250 wurde der romanische Turm angebaut. Die Kirche birgt wertvolle sakrale Gegenstände. Dazu gehören ein gotisches Kruzifix aus dem Ende des 15. Jahrhunderts; eine Sakramentnische aus dem frühen 15. Jahrhundert sowie ein barocker Opferstock aus dem 17. Jahrhundert. (lck)

 

ENGAGEMENT Um den Verfall des rund 800 Jahre alten Gotteshauses zu stoppen, sammeln Kirchenpfleger Hans Schmid und seine Mitstreiter Spendengelder.

VON CLAUDIA KREISSL, MZ
PENK.
Seit rund 800 Jahren blickt die Kirche von einer kleinen Anhöhe aus auf das Naabtal. Als Wehrkirche trotzte sie in früheren Jahren ihren Angreifern und bot den Menschen, die in ihr Zuflucht suchten, Schutz. Auch heute noch setzt sich das „Penker Kircherl", wie sie im Volksmund liebevoll genannt wird, standhaft zur Wehr. Diesmal allerdings gegen den eigenen Verfall, der langsam aber unaufhörlich voranschreitet.

Es bröckelt der Putz, Wasser hat am Mauerwerk deutlich sichtbare Schäden hinterlassen. „Das Kircherl ist in einem katastrophalen Zustand", seufzt Hans Schmid, Kirchenpfleger der Pfarrei Pielenhofen. Für ihn steht es außer Frage, dass zum Erhalt der Kirche schnell gehandelt werden muss. Doch wer soll für die dringend notwendige aber kostspielige Sanierung aufkommen? Ob die Baulast bei der Kirchenstiftung Pielenhofen und der Diözese liegt, oder ob die Zuständigkeit im Zuge der Säkularisation auf die politische Gemeinde und damit auf die Marktgemeinde Nittendorf übergegangen ist, darüber streiten sich die Geister.

Doch für Schmid, der seit drei Jahren als Kirchenpfleger für die Pfarrge­meinde Pielenhofen und somit auch für die Kirche in Penk zuständig ist, steht in erster Linie eines fest: „Nur wenn alle an einem Strang ziehen, dann ist das Kircherl zu retten."

Hans Schmid ist ein Mann der Tat. Um dem Verfall der kleinen Wehrkirche entgegen zu wirken, hat er gemeinsam mit 20 engagierten Bürgern aus der Pfarrei Pielenhofen den Förderverein Penker Kircherl e.V." gegründet. Aufgabe dieses Vereins, dessen Vorsitz Schmid übernommen hat, ist es, Gelder für die Sanierung der Kirche zu sammeln. Und dabei hat sich der Kirchenpfleger viel vorgenom­men: 150 000 Euro an Spendengeldern und Beiträgen möchte Schmid mit dem Verein in den nächsten vier bis fünf Jahren zusammenbringen. Dass er wegen diesem hochgesteckten Ziel von Freunden und Bekannten meist milde belächelt wird, kümmert den rührigen Kirchenpfleger nicht im Geringsten. Dazu ist er zu beschäftigt.

Unter anderem hat Schmid mittlerweile erste Untersuchungen der Bausubstanz in die Wege geleitet. „Gott sei Dank sind die Fundamente der Kirche in einem brauchbaren Zustand", erklärt der Kirchenpfleger. Ansonsten würden die Kosten wohl jeden Rahmen sprengen, mutmaßt Schmid.

Als erhaltenswert stuft das Landesamt für Denkmalpflege den Putz an dem Kirchlein ein. Auf rund 500 000 Euro schätzt Schmid die zu erwartenden Kosten für die Sanierungsmaßnahmen. „Wenn sich Kirchenstiftung und Diözese, Marktgemeinde und Förderverein beteiligen, müsste das doch zu schaffen sein", zeigt sich Schmid zuversichtlich. Wer zum Erhalt des Kirchleins einen Beitrag leisten möchte, der kann auch einmalig einen Betrag spenden, betont Schmid. „Wir sind für jede Summe dankbar."

Förderverein: Ansprechpartner ist Hans Schmid, Telefonnummer (09409)861033; der Beitrag beträgt 20 Euro jährlich. Spendenkonten: Liga Bank Regensburg, Bankleitzahl 750 903 00, Konto-Nr. 1384295 oder Sparkasse Regensburg, Bankleitzahl 750 500 00, Konto-Nr. 26049775

 

 

Die Satzung des Fördervereins

 

 

Satzung des Fördervereins  Penker Kircherl e.V.“

      

 

§ 1 Name Sitz und Rechtsform:

Der Verein führt den Namen   Förderverein Penker Kircherl e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in 93188  Pielenhofen, Rogeriusstraße  4

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins:

         1.   Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes       und der Denkmalpflege, von Kunst und Kultur und der Religion   durch ideelle und materielle Unterstützung für die Erhaltung der Kirche St Leonhard in Penk  (Penker Kircherl), die im Eigentum der katholischen Pfarrkirchenstiftung Pielenhofen steht. (Stiftung des öffentlichen Rechts)
Vor allem soll die dringend anstehende Sanierung gefördert werden.
Die Sanierung soll verwirklicht werden, durch ideelle und materielle Unterstützung der Maßnahme.

2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen,
freiwillige Spenden,
anwerben von Spenden und Mitgliedern,
Erlöse aus Veranstaltungen,
sowie den persönlichen Einsatz und Öffentlichkeitsarbeit der
Vereinsmitglieder für die Erhaltung der Kirche in Penk.                             

 

§ 3 Gemeinnützigkeit:

Der Verein verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke in der jeweils gültigen Fassung. Der Förderverein nach §58 Nr. 1 AO ist selbstlos tätig und verfolgt keinesfalls eigenwirtschaftliche Zwecke. Er setzt seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Leistungen des in § 2 genannten Zweckes ein.

Der Verein ist politisch neutral.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Alle Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch  Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft:

1        1.  Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.

         2.  Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.  Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber um eine Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet. 

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft:

1        1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtsper- sönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem  Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende  einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu  fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a)    Einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen  nicht bezahlt hat.
b)    Den Verein geschädigt oder sonst gegen sein Interesse  schwerwiegend verstoßen hat.
c) In Seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht hat.

Vor Beschlussfassung über die Ausschließung  ist dem auszuschliessenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

 

§ 6 Beiträge

1.   Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines jeden Mitglied überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festgelegten Mindestbeitrag liegen darf.

2.   Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.

 § 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Vorstandschaft im Sinne des  § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1.  Die Vorstandschaft besteht aus mindestens drei, höchstens sieben von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandschaftsmitgliedern.

     Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen
Ein/eine Vorsitzende/r
Ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
Ein/eine Schatzmeister/in (Kassier)
Ein/eine Schriftführer/in
Sowie bis zu drei Beisitzer/innen
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

Zu den Vorstandssitzungen können der Vorstand und die Mitglieder der Kirchenverwaltung Pielenhofen beratend beigezogen werden.

 

2.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Intern wird festgelegt, dass der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende den Verein nach Außen vertreten. Der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten den Verein nur dann, wenn der Erste und/oder der zweite Vorsitzende verhindert sind.

 

3.  Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vor-standsmitgliedern unterzeichnet.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 9 Mitgliederversammlung

1.  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie ist für folgende Aufgaben zuständig:
a.  Jahresberichte entgegen zu nehmen und zu beraten.
b.  Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer.
c.  Beratung und Beschlussfassung über die Satzung und Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.
d.  Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

  2.   Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs einberufen. Die Einladung erfolgt 2 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

3.    Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssenden Mitgliedern rechtzeitig vor  Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt. (Dringlichkeitsanträge)

4.  Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung   unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

5.   Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen    besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

 6.  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstands-mitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

     § 10 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit:

   1.   Stimmberechtigt sind Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18 Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtübertragung ist ausgeschlossen.

   2.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abge-lehnt.

Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

   3.   Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel  Mehrheit der erschienenen Stimmbe-rechtigten erforderlich. Bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen. Satzungsänder-ungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

 

§ 11 Kassenprüfer:

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenstand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.  
Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 

                                           

§ 12 Auflösung des Vereins:

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine   gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für  gemeinnützige und kirchliche Zwecke verwendet. Ein Vorschlagsrecht, wer das verbliebene Vereinsvermögen erhalten soll, können alle Mit-glieder bei der Mitgliederversammlung schriftlich ausüben.Vor der Beschlussfassung ist die Einwilligung des Finanzamtes   einzuholen.

 

     § 13 Liquidatoren:

Als Mitglieder werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

 

      Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung

      Am  13. Mai. 2009  in Pielenhofen beschlossen.

 

    

 

 

                                   Beitrittserklärung                                                                                                            

 

 

                            als Mitglied beim

 

 

Förderverein Penker Kircherl e.V.

Rogeriusstraße 4

93188 Pielenhofen   

 

Name:                                      Vorname:                                              .

 

Straße                                        Haus-Nr.                                         .

PLZ.                       Wohnort :                                                               

Tel.                   e.mail                                                                      .

Unter Anerkennung der Satzung vom 13.05.2009 trete ich hiermit dem Förderverein bei.

Ich habe ein besonderes Interesse an den Zielen des Vereins, an der satzungsmäßigen Mitwirkung zum Erhalt des Penker Kircherls. Ich bin bereit, den Verein durch aktive Mitarbeit und durch einen jährlichen Beitrag von mindestens € 20,-- zu unterstützen.

 

 

Ort, Datum________________Unterschrift ________________

Meine Bankverbindung:

 

-----------------------------------                                 -----------------------------

Konto Nr.                                                           BLZ

 

-----------------------------------------------                  ------------------------------

Name der Bank                                                 Beitragshöhe

 

Die Einzugsermächtigung bestätigt

 

 

Ort, Datum                                 Unterschrift_______________________

 

 

 

 

 

 

 

 

 

          

Förderverein Penker Kircherl e.V.

                                           

Der  Förderverein Penker Kircherl e.V.  wurde am 13.05.2009 von 21 engagierten Bürgern der Pfarrei Pielenhofen gegründet.

Sinn und Aufgabe des Vereins ist es, Geld zu sammeln, das aus- schließlich zur Sanierung des Kirchleins verwendet werden darf.

 

Warum ist ein Förderverein notwendig?

Um die Finanzierung der dringend notwendigen Sanierung überhaupt zu ermöglichen, denn weder die Kirchenstiftung Pielenhofen, noch die Ge- meide Nittendorf, die Diözese, oder eine andere Behörde sind in der Lage, die notwendige Geldsumme aufzubringen.

Alle oben erwähnten Stellen und der Förderverein zusammen werden

es schaffen, das Kirchlein vor dem Verfall zu retten.  

 

 Warum ist das Kirchlein so interessant?

Es handelt sich um eines der ältesten Bauwerke in unserem Landkreis.

>Das Langhaus ist vor 1200 entstanden; Genaueres wird derzeit

erforscht.

Der Turm wurde zwischen 1225 und 1250 angebaut.

>Es hat fast 1000 Jahre den Menschen unserer Gegend als Gotteshaus gedient.

>Es birgt wertvolle Sakrale Kunstwerke, wie:

Ein sehr schönes gotisches Kruzifix aus dem Ende des 15. Jahrhundert.

Einen Opferstock aus dem 17. Jahrhundert. Eine Sakramentnische  aus dem frühen 15. Jahrhundert. Der Altar stammt aus dem frühen 18. Jahr-hundert. Die Altarbilder zeigen St. Leonhard.

Des weiteren gibt es einen sehr schönen Kreuzweg, der auf Blechtafeln gemalt ist und ca. 30 grob geschmiedete Eisenfiguren als Votivgaben, die derzeit im Staatsarchiv in München lagern.

 

Helfen Sie bitte durch Ihre Mitgliedschaft oder eine Spende.

Der Förderverein ist zunächst für ca. 4 bis 5 Jahre geplant.

Der Jahresbeitrag beträgt nur 20,--

 

Im Namen aller Fördermitglieder bedankt sich für Ihre Unterstützung der

 

1. Vorstand            Hans Schmid

                                Tel. 09409 / 861033

                                            e-Mail hans.e.schmid@t-online.de

 

Bank: Volksbank Regensburg eG.  Kto. Nr. 7403666      BLZ. 750 900 00

     

 

 

 

http://penker-kircherl.blogspot.com

 

www.penker-kircherl.de