Der Bruder-Konrad-Kindergarten

 

Kindertageseinrichtungsordnung für den

Bruder-Konrad-Kindergarten
KIosterstr.14a
93188 Pielenhofen
Tel. und Fax: 09409/335

 

 

Sehr geehrte Eltern!

Sie werden Ihr Kind bald in unserer Einrichtung anmelden und wir heißen Sie hiermit bereits herzlich willkommen.

Für die Arbeit in unserer Einrichtung gilt seit dem 01.08.2005 das Bayerische Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 und die anderen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, sowie die folgende Kindertageseinrichtungsordnung und unsere Konzeption in ihrer jeweils gültigen Fassung (liegt im Kinder­garten auf).

1. Die katholische Kindertageseinrichtung

Mit dem Angebot von Tageseinrichtungen für Kinder geben die katholische Kirche und ihre Caritas eine Antwort auf die vielfältigen Lebenssituationen von Familien. Sie unterstützen, ergänzen und begleiten die Familien in ihrer Erziehungsverantwortung.

Unsere Kindertageseinrichtung ist ein Teil der Pfarrgemeinde und ein Ort der Begegnung, der das Leben unserer Gemeinde widerspiegelt. Durch die Teil­habe am Leben der Pfarrgemeinde, durch das Mitfeiern der Feste und Feiern des Kirchenjahres erfährt sich Ihr Kind als Mitglied der Gemeinschaft.

Dabei halten wir uns als katholische Tageseinrichtung grundsätzlich offen für Familien anderer Glaubenshaltungen und achten die religiöse Überzeugung, die dem Kind im Elternhaus vermittelt wird. Umgekehrt erwarten wir von Eltern anderer Glaubenshaltungen, dass sie das religiös(3 Angebot unserer Einrichtung respektieren.

Unsere Kindertageseinrichtung stellt in seinem Erziehungskonzept die ganzheitliche elementare Persönlichkeitsbildung in den Mittelpunkt der Bildung, Erziehung und Betreuung. Voraussetzung hierfür ist die Erfahrung des Kindes, ohne Bedingung akzeptiert zu sein. Durch diese erlebte mitmenschliche Erfahrung des Kindes soll die Grundlage für die Persönlich­keitsbildung und den Glauben geschaffen werden.

1.1 Der Auftrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertages­einrichtungen (BayKiBiG Art.1,2)

Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Dies sind Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder.

Kindergärten sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich über­wiegend an Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung richtet. Kindertageseinrichtungen bieten jedem einzelnen Kind vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten, um beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten, Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegenzuwirken sowie zur Integration zu befähigen.

Die Kindertageseinrichtung unterstützt und ergänzt die familiäre Erziehung, um den Kindern nach Maßgabe wissenschaftlicher Forschungsergebnisse beste Entwicklungs- und Bildungschancen zu vermitteln. Sie bietet kindgemäße Bildungsmöglichkeiten an, gewährt allgemeine und individuelle erzieherische Hilfen, fördert die Persönlichkeitsentfaltung sowie soziale Verhaltensweisen und versucht, Entwicklungsmängel auszugleichen.

Die Bildungs- und Erziehungsarbeit mit Kindern unter sechs Jahren umfasst Angebote, Maßnahmen und die Gestaltung von Rahmenbedingungen, die eine ganzheitliche Entwicklung des Kindes gewährleisten, seine Kompetenzen stärken und Bildungs- und Lernprozesse im frühen Alter unterstützen und fördern, damit der Übergang in die Schule erleichtert bzw. im Hort begleitet wird.

1.2 Zusammenarbeit mit den Eltern

Es ist unser Bestreben, gemeinsam mit Ihnen für die geistige, seelische und körperliche Entwicklung Ihres Kindes Sorge zu tragen. Deswegen ist uns eine gute und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Ihnen wichtig und wesentlicher Bestandteil unserer Arbeit (gemäß Art. 14 BayKiBiG).

Damit diese Zusammenarbeit gelingen kann, bietet unsere Einrichtung vielfältige Möglichkeiten des gegenseitigen Kennenlernens und Austausches an. Wir bitten Sie u.a. an den Elternveranstaltungen teilzunehmen und angebotene Gesprächsmöglichkeiten wahrzunehmen. Eine weitere Mitwirkung der Eltern entsprechend ihren Möglichkeiten im Rahmen der pädagogischen Konzeption (Einbindung in den Kindergartenalltag) ist erwünscht.

Der Elternbeirat wird zu Beginn des Kindergartenjahres von der Elternschaft gewählt und ist ein beratendes Gremium.

2. Aufnahmebedingungen und Anmeldung

Über die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung entscheidet der Träger. Er kann diese Entscheidung an die Kindergartenleitung delegieren.

Die Anmeldung erfolgt beim vereinbarten Anmeldegespräch durch Unterzeichnung des Bildungs- und Betreuungsvertrages.

Vor der Anmeldung wird den Eltern die Kindertageseinrichtungsordnung ausgehändigt. Sie haben auch Einblick in die Konzeption.

Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Priorität haben Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Beginn der Schulpflicht.

Für die aufgenommenen Grundschulkinder (1. / 2. Klasse) gilt die vorliegende Kindertageseinrichtungsordnung in gleicher Weise.

Die Eltern verpflichten sich stets wahrheitsgemäße Angaben zu machen und Änderungen in der Personensorge unverzüglich mitzuteilen.

Alle Angaben der Eltern und des Kindes werden nach datenschutzrecht­lichen Vorschriften streng vertraulich behandelt. Es gilt die kirchliche Datenschutzordnung (KDO).

3. Öffnungszeiten und Buchungszeit

Die Einrichtung ist von Montag bis Freitag täglich von 7.00 - 16.00 Uhr geöffnet.

Sie können die Besuchszeit des Kindes im Rahmen der vom Träger geregelten Buchungszeiten (vgl. Ziffer 4) selbst festlegen.

Ab 9.00 Uhr schließen wir täglich die Eingangstüren aus Gründen der Aufsichtspflicht und Sicherheit der Kinder. Bitte danach klingeln !!!

Pädagogische Kernzeit ist von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr. Bitte bringen Sie Ihr Kind pünktlich, damit es di:: entsprechenden Angebote wahrnehmen kann.

Die 30 Schließtage eines Kindergartenjahres werden rechtzeitig mitgeteilt.

 

4. Kosten und Elternbeiträge

Stunden
täglich

Grundbeitrag
monatlich

Getränkegeld

Spielgeld

ohne
Essen

Essen
mon.

Gesamtbeitrag
mit Essen

4,25

48,--

3,50

3,50

55,--

40,--

95,--

5,25

53,--

3,50

3,50

60,--

40,--

100,--

6,25

58,--

3,50

3,50

65,--

40,--

105,--

7,25

63,--

3,50

3,50

70,--

40,--

110,--

8,25

68,--

3,50

3,50

75,--

40,--

115,--

9,0

73,--

3,50

3,50

80,--

40,--

120,--

Pädagogische Kernzeit von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr

Folgende Buchungszeiten nur nach dem Essen möglich:

Stunden
täglich

Grundbeitrag

Getränkegeld

Spielgeld

Gesamtbetrag
monatlich

2,25

38,--

3,50

3,50

45,--

3,25

43,--

3,50

3,50

50,--

(2,25 Stunden nur für Kinder unter 3 Jahren)

Der Grundbeitrag geht an den Träger der Einrichtung,
Getränke- und Spielgeld verwaltet das Erziehungspersonal,
Essensgeld wird an das Kloster Pielenhofen weitergeleitet.

 

Schulkind - Elternbeiträge

Stunden

Grundbeitrag

Getränkegeld

Spielgeld

ohne
Essen

Essen

Gesamtbeitrag
mit Essen

2,25

24,--

3,50

3,50

31,--

40,--

71,--

3,25

36,--

3,50

3,50

43,--

40,--

83,--

4,25

48,--

3,50

3,50

55,--

40,--

95,--

Einzelessen: 2.50 Euro

Geschwisterermäßigung für Kindergartenkinder: 10.-Euro monatlich

4.1 Beiträge

Für die Inanspruchnahme des Kindertageseinrichtungsplatzes entrichten Sie einen Elternbeitrag, der sich nach der vereinbarten Buchungszeit richtet.

Der Kindertageseinrichtungsbeitrag ist ein Beitrag zu den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und deshalb auch während der Schließungs­zeiten (außer Monat August) zu bezahlen.
Die Beiträge werden bis zum 5. eines jeden Monats durch Einzugsermächti­gung von Ihrem Konto abgebucht.
Barzahlung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

4.2 Kostenangleichung / Beitragserhöhung

Der Träger ist berechtigt, den Kindertageseinrichtungsbeitrag zu Beginn eines jeden Kindergartenjahres neu festzusetzen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass darüber hinaus auch eine Anpassung des Elternbeitrages während des laufenden Jahres vorgenommen werden kann.

4.3 Beitragsermäßigung

Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Einrichtung, so wird der Eltern­beitrag für die Kindergartenkinder (nicht für Schulkinder) pro Monat um 10.-- Euro gesenkt.

In besonderen Fällen übernimmt das Jugendamt bzw. das Sozialamt ganz oder teilweise die Kosten für den Besuch der Einrichtung. Antragsformulare hierzu erhalten Sie im Bürgerbüro Pielenhofen.

5. Aufsichtspflicht und Haftung

Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Eltern für ihre Kinder verantwortlich. Kinder vor dem Schuleintritt müssen grundsätzlich in die Kindertageseinrichtung gebracht und dort einer verantwortlichen Erziehungsperson übergeben werden. Die Aufsichtspflicht der Einrichtung beginnt, wenn das Kind den Bereich der Kindertageseinrichtung betritt und vom pädagogischen Personal übernommen wird.

Die pädagogischen Mitarbeiterinnen sind während der von den Eltern in der Buchungsvereinbarung gewünscht3n Besuchszeit, innerhalb der Öffnungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Dies schließt außerhäusige Aktivitäten des Kindergartens wie Spaziergänge, Exkursionen, Besichtigungen, sportliche Aktivitäten, Einkaufen etc. mit ein.
Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder die zur Abholung berechtigte Person.

Die Mitarbeiterinnen der Einrichtung dürfen das Kind am Ende der verein­barten Buchungszeit grundsätzlich nur den Eltern übergeben. Weitere zur Abholung des Kindes berechtigten Personen sind der Leitung schriftlich und im voraus zu benennen. Eine telefonische Benachrichtigung ist grundsätzlich nicht ausreichend.

Eine Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals besteht nicht, wenn die Eltern oder die von den Eltern beauftragte Begleitperson das Kind zu einer Veranstaltung der Kindertageseinrichtung (Feste etc.) begleiten oder dort mit ihm anwesend sind.

6. Abmeldung und Kündigung durch die Eltern

Kündigung durch die Eltern

Abmeldungen können in der Regel nur zum Ende eines Kindergartenjahres vorgenommen werden.

Bei Vorliegen besonderer Gründe (Wegzug) ist im Einzelfall eine Abmeldung auch während des Jahres mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich.

Kündigung durch den Träger

Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.
Kündigungsgründe können z.B. sein, wenn das Kind unentschuldigt über einen längeren Zeitraum fehlt oder wegen wiederholter Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Eltern trotz schriftlicher Abmahnung bzw. wenn eine Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Personal nicht mehr möglich scheint oder aber, wenn eine sinnvolle pädagogische Förderung des Kindes nicht mehr gewährleistet werden kann, z.B. wenn das Kind einer besonderen Förderung bedarf, die in der Kinder­tageseinrichtung nicht geleistet werden kann.

7. Versicherungsschutz bei Unfällen

Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung, während des Aufenthaltes in der Einrichtung und während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstückes (Spaziergang, Feste und dergleichen) unfallversichert. Unfallversichert sind auch Kinder, die in Absprache mit einem personen­sorgeberechtigen Elternteil sich besuchsweise in der Einrichtung aufhalten. Alle Unfälle, die auf dem Wege zur und von der Einrichtung eintreten, auch wenn keine ärztliche Behandlung erfolgt, sind der Leiterin der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.

8. Regelung in Krankheitsfällen

Bei Erkrankung ist das Kind umgehend zu entschuldigen. Kinder, die an einer ansteckenden Krankheit leiden oder von Kopfläusen befallen sind, dürfen die Einrichtung nicht besuchen.

Ansteckende Krankheiten, des Kindes und seiner Familie sind der Leiterin mitzuteilen. Darüber werden Sie durch die Kindertageseinrichtungsordnung informiert (siehe Merkblatt zum Infektionsschutzgesetz § 34 Abs.5.52). Mitteilungspflicht besteht auch für alle nicht erkennbaren Besonderheiten bezüglich der Gesundheit und Konstitution des Kindes (Befragung beim Anmeldegespräch).

Ärztlich verordnete Medikamente werden nur in besonderen Fällen und nur nach schriftlicher Vereinbarung von den pädagogischen Mitarbeiterinnen verabreicht.

Bei Schulkindern ist die Kindertageseinrichtung schriftlich von den Eltern zu benachrichtigen, wenn sich Änderungen der Unterrichtszeiten ergeben haben. Schulkinder, die aufgrund von Erkrankungen nicht zur Schule gehen, dürfen auch die Kindertageseinrichtung nicht besuchen.

Wir freuen uns, Sie und Ihr Kind am Anmeldetag kennen zu lernen und nehmen uns Zeit für ein erstes Gespräch.
Vereinbaren Sie dazu mit der Kindergartenleitung telefonisch einen Termin.

 

Bringen Sie bitte zum Anmeldegespräch das „Kinder-Untersuchunqsheft" und das „Impfbuch" mit!!!

Sie erfahren unter anderem den Termin des Info-Abends. Können Sie diesen Termin nicht wahrnehmen,
möchten wir Ihnen hiermit mitteilen,

 

was Sie bitte am ersten Kindergartentag mitbringen sollen:

Brotzeittasche mit passenden Behältern für die Brotzeit
Tasse, die im Kindergarten bleibt

rutschfeste, geschlossene Hausschuhe
(oder offene, mit Riemchen über der Ferse)

Turnsachen: T-Shirt, Turnhose, Springerle mit rutschfester Sohle
(Turnbeutel gibt es als Geschenk im Kindergarten)

eine große Packung Papiertaschentücher

 

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Erläuterung:

Der in dieser Kindertageseinrichtungsordnung verwendete Begriff „Eltern" umfasst alle Formen der Personensorgeberechtigung, also alle Personen, denen das Personensorgerecht für das Kind zusteht